Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Zöscher & Söhne GmbH
- ALLGEMEINES
Für
unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, wenn
nicht im Einzelfalle besondere Bedingungen vereinbart sind.
- ZAHLUNG
Der
Fakturenbetrag ist prompt nach Erhalt der Faktura zur Zahlung fällig, falls
nicht im Einzelfalle eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Gewährte Rabatte
werden bei Konkurs oder Ausgleich hinfällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges
verpflichtet sich der Käufer zum Ersatz sämtlicher Kosten der
außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung, insbesondere der Mahn-,
Inkassospesen und Zinsen.
- LIEFERZEIT
Wir
sind bemüht, Lieferfristen nach Möglichkeit genau einzuhalten, jedoch sind alle
Angaben über Lieferzeiten unverbindlich.
- MÄNGEL
Beanstandungen
wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer
Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Empfang, andere,
nicht sofort erkennbare Mängel sind längstens innerhalb von acht Tagen nach
ihrer Entdeckung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Bei nicht
rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung
als genehmigt. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei Beschädigungen und Fehlmeldungen
durch den Transport mit fremden Transportmitteln bitten wir Sie die
einschlägigen Bestimmungen von Bahn, Post oder Privatfrächtern
zu beachten.
- GARANTIE
Für
die gelieferten Waren gelten die Garantiebestimmungen unserer Erzeugerwerke.
Nicht unter die Garantiebestimmungen fallen Folgeschäden sowie jene Schäden,
die durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen
auftreten.
- RÜCKSENDUNGEN
Diese
bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses und müssen innerhalb von 14 Tagen
erfolgen. Der Ware ist ein Lieferschein beizugeben, auf welchem neben den
üblichen Angaben unbedingt unsere Lieferdaten angeführt sind. Sofern uns kein
Verschulden trifft, werden 10% Manipulationsgebühr verrechnet.
- ERFÜLLUNGSORT
Graz
- EIGENTUMSVORBEHALT
Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen im
Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Die Verpfändung oder
Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des
Verkäufers unzulässig. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
exekutiert werden, so ist davon der Verkäufer binnen 3 Tagen eingeschrieben zu
verständigen. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Kosten der Pfandfreistellung
gepfändeter Ware zu ersetzen. Macht der Verkäufer die Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt geltend, so hat der Käufer die Ware dem Verkäufer
unverzüglich auszufolgen. Bei Warenrücknahme wird für Entwertung pro Jahr ein
Abstrich von 25% des Fakturenwertes der gelieferten Ware vorgenommen.