Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Zöscher & Söhne GmbH 

 

  1. ALLGEMEINES

 

Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, wenn nicht im Einzelfalle besondere Bedingungen vereinbart sind.

 

  1. ZAHLUNG

 

Der Fakturenbetrag ist prompt nach Erhalt der Faktura zur Zahlung fällig, falls nicht im Einzelfalle eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Gewährte Rabatte werden bei Konkurs oder Ausgleich hinfällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Käufer zum Ersatz sämtlicher Kosten der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung, insbesondere der Mahn-, Inkassospesen und Zinsen.

 

  1. LIEFERZEIT

 

Wir sind bemüht, Lieferfristen nach Möglichkeit genau einzuhalten, jedoch sind alle Angaben über Lieferzeiten unverbindlich.

 

  1. MÄNGEL

 

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch acht Tage nach Empfang, andere, nicht sofort erkennbare Mängel sind längstens innerhalb von acht Tagen nach ihrer Entdeckung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Hinsichtlich der Vorgangsweise bei Beschädigungen und Fehlmeldungen durch den Transport mit fremden Transportmitteln bitten wir Sie die einschlägigen Bestimmungen von Bahn, Post oder Privatfrächtern zu beachten.

 

  1. GARANTIE

 

Für die gelieferten Waren gelten die Garantiebestimmungen unserer Erzeugerwerke. Nicht unter die Garantiebestimmungen fallen Folgeschäden sowie jene Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen auftreten.

 

  1. RÜCKSENDUNGEN

 

Diese bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses und müssen innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Der Ware ist ein Lieferschein beizugeben, auf welchem neben den üblichen Angaben unbedingt unsere Lieferdaten angeführt sind. Sofern uns kein Verschulden trifft, werden 10% Manipulationsgebühr verrechnet.

 

  1. ERFÜLLUNGSORT

 

Graz

 

  1. EIGENTUMSVORBEHALT

 

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen im Eigentum des Verkäufers (Eigentumsvorbehalt). Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Sollte die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware exekutiert werden, so ist davon der Verkäufer binnen 3 Tagen eingeschrieben zu verständigen. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Kosten der Pfandfreistellung gepfändeter Ware zu ersetzen. Macht der Verkäufer die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend, so hat der Käufer die Ware dem Verkäufer unverzüglich auszufolgen. Bei Warenrücknahme wird für Entwertung pro Jahr ein Abstrich von 25% des Fakturenwertes der gelieferten Ware vorgenommen.


 

 

 


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